Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 19 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/19#abs-1 (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/19#abs-2 (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/19#abs-3 (3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

§ 18 § 20